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   BayObLG, 23.05.1979 - BReg. 3 Z 111/75   

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BayObLG, 23.05.1979 - BReg. 3 Z 111/75 (https://dejure.org/1979,17675)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.1979 - BReg. 3 Z 111/75 (https://dejure.org/1979,17675)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 1979 - BReg. 3 Z 111/75 (https://dejure.org/1979,17675)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1979, 176
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 07.05.2002 - 3Z BR 55/02

    Kosten bei identitätswahrendem Formwechsel - Umwandlung von GbR in KG bei

    Würde diese Rechtsauffassung allerdings zum Ansatz von Gebühren führen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so sind diese Gebühren nach § 16 KostO nicht zu erheben (BayObLGZ 1979, 176/181; BayObLG NJW-RR 1998, 1565 und 1566; KG Rpfleger 1989, 98).
  • BayObLG, 06.05.1998 - 3Z BR 421/97

    Kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung

    Würde diese Rechtsauffassung allerdings zum Ansatz von Gebühren führen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so sind diese Gebühren nach § 16 KostO nicht zu erheben (BayObLGZ 1979, 176/181; vgl. auch BayObLG JurBüro 1983, 427 f. und 1996, 265; KG Rpfleger 1989, 98; SchlHOLG JurBüro 1991, 1363/1364; a.A. Korintenberg § 60 Rn.4 und Lappe in KostRsp. § 60 KostO Nr. 79).
  • BayObLG, 04.02.1998 - 3Z BR 245/97

    Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch

    Die Kosten für die Zurückweisung des Eintragungsantrags (vgl. insoweit auch BayObLG KostRsp. § 14 KostO Nr. 38) wie für die erneute Eigentumsumschreibung samt Katasterfortführungsgebühr (vgl. insoweit BayObLGZ 1979, 176) sind deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht zu erheben, so daß die Beschlüsse des Landgerichts vom 28.5.1997 und des Amtsgerichts (Rechts-Pfleger) vom 20.1.1997 sowie die Kostenrechnungen des Grundbuchamts vom 15.5.1996 und 22.7.1996 (hier in den ersten beiden Positionen - zusammen 21144,50 DM) auf die Beschwerde der Beteiligten hin aufzuheben sind.
  • BayObLG, 25.06.1998 - 3Z BR 136/98

    Kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung

    Würde diese Rechtsauffassung allerdings zum Ansatz von Gebühren führen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, so sind diese Gebühren nach § 16 KostO nicht zu erheben (BayObLGZ 1979, 176/181; vgl. auch BayObLG JurBüro 1983, 427 f. und 1996, 265; KG Rpfleger 1989, 98; SchlHOLG JurBüro 1991, 1363/1364; a. A. Korintenberg § 60 Rn. 4 und Lappe in KostRsp. § 60 KostO Nr. 79).
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